Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 3 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Kirchen

Kirche und Staat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (118 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Kantonsverfassung, KV · Kirchen

1. Die römisch-katholische Konfession als Mehrheitsbekenntnis und die evangelisch-reformierte Konfession werden als Kirchen mit öffentlich-rechtlicher Selbständigkeit und eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt und geniessen den Schutz des Staates.

2. Alle übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen den Grundsätzen des Privatrechtes, soweit sie nicht durch Gesetz öffentlich-rechtlich anerkannt werden.

← Art. 2 Kantonsverfassung, KV Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Souveränität Art. 4 Kantonsverfassung, KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →