101.0
KV
CH-OW
Art. 3 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Kirchen
Kirche und Staat
Art. 3 Kantonsverfassung, KV · Kirchen
1. Die römisch-katholische Konfession als Mehrheitsbekenntnis und die evangelisch-reformierte Konfession werden als Kirchen mit öffentlich-rechtlicher Selbständigkeit und eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt und geniessen den Schutz des Staates.
2. Alle übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen den Grundsätzen des Privatrechtes, soweit sie nicht durch Gesetz öffentlich-rechtlich anerkannt werden.