101.0
KV
CH-OW
Art. 27 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - 2. Schulführung
Öffentliche Aufgaben
Art. 27 Kantonsverfassung, KV · 2. Schulführung
1. Die öffentlichen Schulen sind in vaterländischem und christlichem Geiste zu führen; sie sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.