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101.0 KV CH-OW

Art. 27 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - 2. Schulführung

Öffentliche Aufgaben
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Art. 27 Kantonsverfassung, KV · 2. Schulführung

1. Die öffentlichen Schulen sind in vaterländischem und christlichem Geiste zu führen; sie sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.

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