101.0
KV
CH-OW
Art. 26 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - C. Schule 1. Zuständigkeit
Öffentliche Aufgaben
Art. 26 Kantonsverfassung, KV · C. Schule 1. Zuständigkeit
1. Der Kanton fördert und überwacht das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen.
2. Dem Kanton obliegt nach Massgabe der Gesetzgebung die Führung von
a. Sonderschulen;
b. gewerblichen, kaufmännischen und landwirtschaftlichen Berufsschulen;
c. Mittelschulen;
d. höheren Schulen.
3. Den Einwohnergemeinden obliegt nach Massgabe der Gesetzgebung der Volksschulunterricht.