101.0
KV
CH-OW
Art. 22 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Bürgerpflicht
Rechte und Pflichten der Bürger - Pflichten
Art. 22 Kantonsverfassung, KV · Bürgerpflicht
1. Jedermann hat die Pflichten zu erfüllen, welche ihm durch die Gesetzgebung übertragen sind.
2. Die Teilnahme an den Gemeindeversammlungen sowie an den Urnenabstimmungen der Gemeinde, des Kantons und des Bundes ist Bürgerpflicht.
3. Jedermann hat bei allen Vorlagen und Wahlen so zu stimmen, wie er es in seinem Gewissen verantworten kann.