Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 21 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Petitionsrecht

Rechte und Pflichten der Bürger - Politische Rechte
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Art. 21 Kantonsverfassung, KV · Petitionsrecht

1. Jedermann ist berechtigt, an die Behörden Petitionen zu richten.

2. Die Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Petitionen zu beantworten.

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