101.0
KV
CH-OW
Art. 21 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Petitionsrecht
Rechte und Pflichten der Bürger - Politische Rechte
Art. 21 Kantonsverfassung, KV · Petitionsrecht
1. Jedermann ist berechtigt, an die Behörden Petitionen zu richten.
2. Die Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Petitionen zu beantworten.