Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 20 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Aktivbürgerrecht

Rechte und Pflichten der Bürger - Politische Rechte
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Art. 20 Kantonsverfassung, KV · Aktivbürgerrecht

1. Der Aktivbürger kann im Kanton und in seiner Wohngemeinde

1. an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen;

2. vom Recht der Initiative und des Referendums Gebrauch machen;

3. nach Massgabe der Gesetzgebung in eine Behörde oder in ein öffentliches Amt gewählt werden.

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