101.0
KV
CH-OW
Art. 20 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Aktivbürgerrecht
Rechte und Pflichten der Bürger - Politische Rechte
Art. 20 Kantonsverfassung, KV · Aktivbürgerrecht
1. Der Aktivbürger kann im Kanton und in seiner Wohngemeinde
1. an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen;
2. vom Recht der Initiative und des Referendums Gebrauch machen;
3. nach Massgabe der Gesetzgebung in eine Behörde oder in ein öffentliches Amt gewählt werden.