101.0
KV
CH-OW
Art. 14 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Eigentumsgarantie
Rechte und Pflichten der Bürger - Grundrechte
Art. 14 Kantonsverfassung, KV · Eigentumsgarantie
1. Das Eigentum der Person, der Stiftungen und der Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechtes ist unverletzlich.
2. Der Entzug des Eigentums bedarf der gesetzlichen Grundlage und im konkreten Falle des öffentlichen Interesses.
3. Enteignungen sowie Eigentumsbeschränkungen, die wie eine Enteignung wirken, verpflichten zur vollen Entschädigung des Eigentümers.
4. Das Enteignungsverfahren wird durch Gesetz geregelt.