101.0
KV
CH-OW
Art. 13 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Freiheitsrechte
Rechte und Pflichten der Bürger - Grundrechte
Art. 13 Kantonsverfassung, KV · Freiheitsrechte
1. In den Schranken des Bundesrechtes und der zur Wahrung der öffentlichen Ordnung erlassenen kantonalen Gesetzgebung sind insbesondere gewährleistet
a. die Bekenntnis- und Kultusfreiheit;
b. die Meinungsfreiheit;
c. die Pressefreiheit;
d. die Vereins- und Versammlungsfreiheit;
e. die Niederlassungsfreiheit;
f. die körperliche Unversehrtheit;
g. die Bewegungsfreiheit des Menschen sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung;
h. die Handels- und Gewerbefreiheit;
i. die Unterrichtsfreiheit.