Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 13 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Freiheitsrechte

Rechte und Pflichten der Bürger - Grundrechte
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Art. 13 Kantonsverfassung, KV · Freiheitsrechte

1. In den Schranken des Bundesrechtes und der zur Wahrung der öffentlichen Ordnung erlassenen kantonalen Gesetzgebung sind insbesondere gewährleistet

a. die Bekenntnis- und Kultusfreiheit;

b. die Meinungsfreiheit;

c. die Pressefreiheit;

d. die Vereins- und Versammlungsfreiheit;

e. die Niederlassungsfreiheit;

f. die körperliche Unversehrtheit;

g. die Bewegungsfreiheit des Menschen sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung;

h. die Handels- und Gewerbefreiheit;

i. die Unterrichtsfreiheit.

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