101.0
KV
CH-OW
Art. 117 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Kirchgemeinden
Revisions- und Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 117 Kantonsverfassung, KV · Kirchgemeinden
1. Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verfassung haben sich die Stimmberechtigten katholischer Konfession der sechs alten Gemeinden in einer Gemeindeabstimmung darüber auszusprechen, ob sie selbständige Kirchgemeinden mit eigenem Kirchgemeinderat schaffen wollen.