Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 116 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Abänderung von Gesetzesbestimmungen

Revisions- und Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 116 Kantonsverfassung, KV · Abänderung von Gesetzesbestimmungen

1. Wo die geltende Gesetzgebung die Frist zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Entscheide des Gemeinderates oder der Gemeindeversammlung abweichend von der neuen Verfassung regelt, gilt mit Inkrafttreten der Verfassung die Frist von zwanzig Tagen.

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