101.0
KV
CH-OW
Art. 113 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Annahme der Verfassungsbestimmungen
Revisions- und Übergangsbestimmungen - Revision der Kantonsverfassung
Art. 113 Kantonsverfassung, KV · Annahme der Verfassungsbestimmungen
1. Die neuen Verfassungsbestimmungen sind angenommen, wenn die Vorlage mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen in der Urnenabstimmung angenommen wird.
2. Durch besondere Vorschriften kann das Inkrafttreten aller oder einzelner Verfassungsbestimmungen aufgeschoben werden
a. bis nach erfolgter eidgenössischer Gewährleistung;
b. bis nach erfolgter Anpassung einzelner namentlich genannter Erlasse.