101.0
KV
CH-OW
Art. 112 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Gesamtrevision
Revisions- und Übergangsbestimmungen - Revision der Kantonsverfassung
Art. 112 Kantonsverfassung, KV · Gesamtrevision
1. Die Gesamtrevision der Verfassung ist auf dem Weg der Gesetzgebung mit obligatorischer Abstimmung zu beschliessen.
2. Wird die Gesamtrevision der Kantonsverfassung beschlossen, so obliegt die Ausarbeitung einer neuen Verfassung einem Verfassungsrat.
3. Der Verfassungsrat wird nach den für den Kantonsrat geltenden Wahlvorschriften bestellt. Alle im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten sind wählbar.
4. Die vom Verfassungsrat ausgearbeitete Vorlage ist der Urnenabstimmung zu unterbreiten. Wird sie in der Abstimmung abgelehnt, so ist innert drei Jahren dem Volk eine neue Vorlage zu unterbreiten. Wenn auch diese Vorlage verworfen wird, ist das Begehren auf Gesamtrevision erledigt.