101.0
KV
CH-OW
Art. 107 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Rechtsstellung und Aufgaben
Korporationen oder Teilsamen und Alpgenossenschaften
Art. 107 Kantonsverfassung, KV · Rechtsstellung und Aufgaben
1. Die bestehenden Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften werden als althergebrachte Einrichtungen des öffentlichen Rechtes zur Verwaltung von Bürgergut anerkannt.
2. Es wird ihnen die Verwaltung ihres Vermögens und die Verfügung über dessen Ertrag gewährleistet.
3. Bei der Anlage und Verwaltung des Vermögens, insbesondere bei Veräusserung von Grundbesitz, sind die wirtschaftliche Entwicklung und Stärkung des Gemeinwesens anzustreben.
4. Die Errichtung neuer und der Zusammenschluss bestehender Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften bedarf der Zustimmung des Kantonsrates.