Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 106 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Zuständigkeit der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Kirchgemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (118 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 106 Kantonsverfassung, KV · Zuständigkeit der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden

1. Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde verwaltet ihre inneren Belange selbständig.

2. Konstituieren sich mehrere Kirchgemeinden im Kanton, so können sie die Zuständigkeit in inneren Belangen frei auf Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverband aufteilen.

← Art. 105 Kantonsverfassung, KV Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Souveränität Art. 107 Kantonsverfassung, KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →