101.0
KV
CH-OW
Art. 106 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Zuständigkeit der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Kirchgemeinden
Art. 106 Kantonsverfassung, KV · Zuständigkeit der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden
1. Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde verwaltet ihre inneren Belange selbständig.
2. Konstituieren sich mehrere Kirchgemeinden im Kanton, so können sie die Zuständigkeit in inneren Belangen frei auf Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverband aufteilen.