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101.0 KV CH-OW

Art. 105 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Zuständigkeit der katholischen Kirchgemeinden

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Kirchgemeinden
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Art. 105 Kantonsverfassung, KV · Zuständigkeit der katholischen Kirchgemeinden

1. Die katholischen Kirchgemeinden haben, vorbehältlich besserer Rechte und besonderer Pflichten Dritter und nach Massgabe der speziellen Rechtstitel, vorwiegend die Aufgabe, die Geistlichen zu wählen (Präsentation) und für den Finanzbedarf der Pfarreien Vorsorge zu treffen. Sie können weitere Aufgaben übernehmen.

2. Aufsicht und Verwaltung der Kapellen obliegen unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse den Bürgergemeinden. Diese Befugnisse und allfällige Verpflichtungen können vertraglich an die Kirchgemeinden übertragen werden. Bei der Aufsicht und Verwaltung der Kapellen stehen dem Pfarrer und den Kuratkaplänen im Bürgergemeinderat Sitz und Stimme zu.

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