101.0
KV
CH-OW
Art. 102 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Mitgliedschaft
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Kirchgemeinden
Art. 102 Kantonsverfassung, KV · Mitgliedschaft
1. Die im Kirchgemeindesprengel wohnenden Angehörigen einer öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche gehören der Kirchgemeinde an.
2. Das Stimm- und Wahlrecht der Kirchgemeindeglieder bestimmt sich nach den Vorschriften über die Einwohnergemeinde. Es kann durch Gesetz oder Kirchgemeindebeschluss auf weitere Kirchgemeindeglieder ausgedehnt werden.
3. Im Kirchgemeinderat steht dem Pfarrer von Amtes wegen Sitz und Stimmrecht zu, ferner auch den Kuratkaplänen, soweit Geschäfte in bezug auf ihre Kaplaneien zu behandeln sind.