Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.0 KV CH-OW

Art. 100 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Inkorporation

Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Bürgergemeinden
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Art. 100 Kantonsverfassung, KV · Inkorporation

1. Wenn der Bürgergemeinde nur noch wenige Aufgaben zukommen, kann die Bürgergemeindeversammlung die Einwohnergemeinde mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen und auf ihre eigene Rechtspersönlichkeit verzichten.

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