101.0
KV
CH-OW
Art. 100 Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV) - Inkorporation
Staatliche Gewalten und ihre Funktionen - Kommunale Gewalten - Bürgergemeinden
Art. 100 Kantonsverfassung, KV · Inkorporation
1. Wenn der Bürgergemeinde nur noch wenige Aufgaben zukommen, kann die Bürgergemeindeversammlung die Einwohnergemeinde mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen und auf ihre eigene Rechtspersönlichkeit verzichten.