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932.2 GSKCJACGD CH-NW

Art. 65 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

Abgaben - Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
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Art. 65 GSK · Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

1. Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt sich zusammen aus einem Anteil «Prävention» und einem Anteil «Aufsicht».

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