932.2
GSKCJACGD
CH-NW
Art. 65 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
Abgaben - Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
Art. 65 GSK · Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1. Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt sich zusammen aus einem Anteil «Prävention» und einem Anteil «Aufsicht».