932.2
GSKCJACGD
CH-NW
Art. 36 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Berichterstattung
Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
Art. 36 GSK · Berichterstattung
1. Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
2. Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.