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§ 7 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, kGSpV) - Verkauf der Lose

Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
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§ 7 Kantonale Geldspielverordnung, kGSpV · Verkauf der Lose

1. Der Preis des einzelnen Loses darf Fr. 5.- nicht übersteigen.

2. Die Lose dürfen nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass verkauft werden.

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