932.11
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CH-NW
§ 7 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, kGSpV) - Verkauf der Lose
Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
§ 7 Kantonale Geldspielverordnung, kGSpV · Verkauf der Lose
1. Der Preis des einzelnen Loses darf Fr. 5.- nicht übersteigen.
2. Die Lose dürfen nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass verkauft werden.