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Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, kGSpV) - Finanzdirektion (OCJA)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Organisation

1. Die Finanzdirektion ist zuständig für die Verteilung der Lotteriefondsmittel gemäss Art. 8 Abs. 3 Ziff. 1 kGSpG.

Organisation

1. Die Gesundheits- und Sozialdirektion vollzieht die Aufgaben gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS).

2. Sie entscheidet über die zweckgebundene Verwendung der dem Kanton zufliessenden Präventionsabgabe gemäss Art. 66 des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats (GSK).

Organisation

1. Das Arbeitsamt ist die Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss dem Geldspielgesetz.

2. Es vollzieht alle dem Kanton zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind.

Organisation

1. Die Finanzverwaltung erarbeitet den Bericht gemäss Art. 10 kGSpG.

2. Sie ist zuständig für den Bezug der Spielbankenabgabe.

Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass

1. Der Preis des einzelnen Loses darf Fr. 5.- nicht übersteigen.

2. Die Lose dürfen nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass verkauft werden.

Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass

1. Der Wert der bereitgestellten Gewinne muss mindestens 40 Prozent der Summe aller Einsätze entsprechen.

2. Als Gewinne sind ausschliesslich Waren sowie Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Waren und Dienstleistungen zugelassen.

Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass

1. Das Gesuch um Bewilligung einer Kleinlotterie ist mindestens 20 Tage vor dem geplanten Anlass auf amtlichem Formular einzureichen.

2. Es hat insbesondere zu enthalten

1. die Angaben über die Veranstalterin oder den Veranstalter sowie der Personen, welche die Verantwortung für die richtige Durchführung der Kleinlotterien übernehmen;

2. die Angabe des Zwecks, für den der Ertrag der Kleinlotterien verwendet werden soll;

3. die Anzahl Lose, den Lospreis, den Gesamtwert der Gewinne sowie die Anzahl der Treffer;

4. den Ort, den Zeitpunkt und die Bezeichnung des Anlasses, an dem die Kleinlotterien durchgeführt werden soll;

5. die Art, den Ort und den Zeitpunkt der Durchführung der Ziehung; und

6. den Ort und den Zeitpunkt der Ausgabe der Gewinne.

Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass

1. Der Bewilligungsbehörde ist binnen 30 Tagen nach der Durchführung der Kleinlotterie eine detaillierte Abrechnung einzureichen.

Abgaben

1. Für jeweils 1 Geschicklichkeitsspielautomaten sind folgende Abgaben zu entrichten

1. Betreiben eines Automaten mit Geldgewinn oder geldwerten Vorteilen: Fr. 1'000.-

2. Betreiben eines Automaten mit geringen Einsatz und Sachgewinn: Fr. 200.-

Schlussbestimmungen

1. Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 2001 zum Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung, GebV) wird wie folgt geändert: ...

Schlussbestimmungen

1. Die Vollzugsverordnung vom 6. November 2001 zum Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (Spielverordnung, SpV) wird aufgehoben.

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