Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
932.1 LJGLCGD CH-NW

Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonales Geldspielgesetz, kGSpG) - 2. Verwendung

Finanzielle Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Kantonales Geldspielgesetz, kGSpG · 2. Verwendung

1. Die Fondsmittel werden ausschliesslich für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Projekte verwendet.

2. Sie werden in erster Linie für Vorhaben im Kanton eingesetzt. Bei der Unterstützung von Projekten mit regionaler oder nationaler Bedeutung wird eine namhafte Beteiligung des Standortkantons zwingend vorausgesetzt.

3. Fondsmittel stehen auch für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, der Katastrophenhilfe und der humanitären Hilfe im In- und Ausland zur Verfügung.

4. Es werden nur konkrete und kontrollierbare Projekte unterstützt.

5. Auf Beitragsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.

← Art. 8 Kantonales Geldspielgesetz, kGSpG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonales Geldspielgesetz, kGSpG) - Gegenstand Art. 10 Kantonales Geldspielgesetz, kGSpG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →