932.1
LJGLCGD
CH-NW
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonales Geldspielgesetz, kGSpG) - 2. Verwendung
Finanzielle Bestimmungen
Art. 9 Kantonales Geldspielgesetz, kGSpG · 2. Verwendung
1. Die Fondsmittel werden ausschliesslich für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Projekte verwendet.
2. Sie werden in erster Linie für Vorhaben im Kanton eingesetzt. Bei der Unterstützung von Projekten mit regionaler oder nationaler Bedeutung wird eine namhafte Beteiligung des Standortkantons zwingend vorausgesetzt.
3. Fondsmittel stehen auch für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, der Katastrophenhilfe und der humanitären Hilfe im In- und Ausland zur Verfügung.
4. Es werden nur konkrete und kontrollierbare Projekte unterstützt.
5. Auf Beitragsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.