932.1
LJGLCGD
CH-NW
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonales Geldspielgesetz, kGSpG) - Lotteriefonds 1. Finanzierung, Zuständigkeit
Finanzielle Bestimmungen
Art. 8 Kantonales Geldspielgesetz, kGSpG · Lotteriefonds 1. Finanzierung, Zuständigkeit
1. Der Kanton führt für gemeinnützige und wohltätige Zwecke einen Lotteriefonds.
2. Dem Fonds werden zugewiesen
1. 10 Prozent der dem Kanton jährlich zufliessenden Reingewinne aus Grossspielen;
2. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zu Gunsten gemeinnütziger und wohltätiger Zwecke, die nicht im engeren Sinn für kulturelle, denkmalpflegerische oder sportliche Zwecke gewidmet wurden;
3. die Zinsen des Fondsvermögens.
3. Für die Verteilung ist im Rahmen der verfügbaren Mittel zuständig
1. die Direktion für Beiträge bis Fr. 20'000.-;
2. der Regierungsrat für Beiträge über Fr. 20'000.-.