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Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonales Geldspielgesetz, kGSpG) - Geschicklichkeitsspielautomaten

Zulässigkeit von Geldspielen
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Art. 6 Kantonales Geldspielgesetz, kGSpG · Geschicklichkeitsspielautomaten

1. In Lokalen für automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele sind höchstens 10 Geschicklichkeitsspielautomaten zulässig.

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