932.1
LJGLCGD
CH-NW
Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonales Geldspielgesetz, kGSpG) - Geschicklichkeitsspielautomaten
Zulässigkeit von Geldspielen
Art. 6 Kantonales Geldspielgesetz, kGSpG · Geschicklichkeitsspielautomaten
1. In Lokalen für automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele sind höchstens 10 Geschicklichkeitsspielautomaten zulässig.