932.1
LJGLCGD
CH-NW
Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonales Geldspielgesetz, kGSpG) - Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass 1. Bewilligungspflicht
Zulässigkeit von Geldspielen
Art. 4 Kantonales Geldspielgesetz, kGSpG · Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass 1. Bewilligungspflicht
1. Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind ab einer Summe aller Einsätze von Fr. 10'000.- bewilligungspflichtig.
2. Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Bewilligungsvoraussetzungen in einer Verordnung.
3. Gegen Veranstalterinnen oder Veranstalter, welche die Vorschriften bezüglich Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass nicht einhalten, unwahre Angaben machen oder einverlangte Unterlagen nicht vorweisen, kann von der Bewilligungsbehörde eine Sperre von bis zu fünf Jahren verfügt werden.