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Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonales Geldspielgesetz, kGSpG) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Kantonales Geldspielgesetz, kGSpG · Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Zuständigkeiten, insbesondere für

1. die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen;

2. die Veranlagung und den Bezug der kantonalen Spielbankenabgabe;

3. die Erfüllung der Aufgaben der Spielsuchtprävention.

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