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§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über Sprengstoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung, kSprstV) - Ausnahmebewilligung für die Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe

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§ 5 Kantonale Sprengstoffverordnung, kSprstV · Ausnahmebewilligung für die Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe

1. Die Kantonspolizei kann für die Feier historischer Anlässe oder ähnlicher Bräuche die Verwendung von Schiesspulver erlauben, wenn

1. das Gesuch für eine Ausnahmebewilligung mindestens 20 Tage vor dem Anlass eingereicht wird;

2. die gesuchstellende Person für eine fachgemässe Verwendung des Schiesspulvers Gewähr bietet; und

3. die gesuchstellende Person einen Nachweis für eine genügende Unfall- und Haftpflichtversicherung erbringt.

2. Nicht verwendetes Schiesspulver ist der Verkäuferin oder dem Verkäufer unverzüglich zurückzugeben.

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