931.21
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CH-NW
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über Sprengstoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung, kSprstV) - Verkaufsbewilligung
§ 4 Kantonale Sprengstoffverordnung, kSprstV · Verkaufsbewilligung
1. Gesuche um Bewilligungen für den Verkauf von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und losem Schiesspulver sind bei der Kantonspolizei einzureichen.
2. Diese holt vor der Erteilung der Bewilligung bei der Nidwaldner Sachversicherung die Genehmigung gemäss dem Brandschutz- und Feuerwehrgesetz ein.