§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über Sprengstoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung, kSprstV) - Zuständigkeit 1. Kantonspolizei
§ 2 Kantonale Sprengstoffverordnung, kSprstV · Zuständigkeit 1. Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei vollzieht alle dem Kanton gemäss der eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.
2. Sie ist insbesondere zuständig für
1. die Erteilung von Bewilligungen für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;
2. die Erteilung von Bewilligungen zum Verkauf von losem Schiesspulver durch Private;
3. die Durchführung von Prüfungen für den Erwerb von Sprengausweisen, soweit diese Aufgabe nicht geeigneten Organisationen der Wirtschaft übertragen werden;
4. die Bescheinigung der Zuverlässigkeit, welche Bewerberinnen und Bewerber für einen Sprengausweis beizubringen haben;
5. die Abgabe von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände;
6. die Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln, Schiesspulver und pyrotechnischen Gegenständen;
7. der Entzug von Sprengausweisen;
8. die Anordnung administrativer Massnahmen.
3. Die Kantonspolizei kann bei Bedarf und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und kantonale Amtsstellen beiziehen.