923.11
CH-NW
§ 2 Einführungsverordnung zur Gesetzgebung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - Kantonspolizei
§ 2 Einführungsverordnung zur Gesetzgebung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit · Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei vollzieht alle dem Kanton nach dem BWIS und dem Konkordat zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer andern Instanz übertragen sind.
2. Sie ist insbesondere zuständig für die Anordnung
1. des Rayonverbots (Art. 4 und 5 des Konkordats);
2. der Meldeauflage (Art. 6 und 7 des Konkordats);
3. des Polizeigewahrsams (Art. 8 und 9 des Konkordats).
3. Die Kantonspolizei kann beim Bundesamt für Polizei (fedpol) Ausreisebeschränkungen im Sinne von Art. 24c Abs. 5 BWIS beantragen.
4. Sie meldet der fedpol gemäss Art. 21c der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS) die Anordnung und die Aufhebung von Massnahmen, Verstösse gegen Massnahmen sowie die festgelegten Rayons.