922.1
CH-NW
§ 9 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern - Begriff
Private Strandbäder
§ 9 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern · Begriff
1. Strandbäder, die nur einem eng begrenzten Personenkreis, zum Beispiel Gästen eines Hotels usw., zugänglich sind, gelten als private Strandbäder.