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922.1 CH-NW

§ 9 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern - Begriff

Private Strandbäder
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§ 9 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern · Begriff

1. Strandbäder, die nur einem eng begrenzten Personenkreis, zum Beispiel Gästen eines Hotels usw., zugänglich sind, gelten als private Strandbäder.

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