922.1
CH-NW
§ 8 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern - 4. Sanitätszimmer
Öffentliche Strandbäder
§ 8 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern · 4. Sanitätszimmer
1. In jedem öffentlichen Strandbad muss ein hinreichend grosses Sanitätszimmer zur Verfügung stehen.
2. Im Sanitätszimmer dürfen ausschliesslich das Sanitätsmaterial und die Einrichtungen für die Erste Hilfe eingelagert werden.