Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.1 CH-NW

§ 8 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern - 4. Sanitätszimmer

Öffentliche Strandbäder
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern · 4. Sanitätszimmer

1. In jedem öffentlichen Strandbad muss ein hinreichend grosses Sanitätszimmer zur Verfügung stehen.

2. Im Sanitätszimmer dürfen ausschliesslich das Sanitätsmaterial und die Einrichtungen für die Erste Hilfe eingelagert werden.

← § 7 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern Begriff § 9 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →