922.1
CH-NW
§ 7 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern - 3. Telefon
Öffentliche Strandbäder
§ 7 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern · 3. Telefon
1. Jedes öffentliche Strandbad muss über einen Telefonanschluss verfügen.
2. Beim Telefon ist eine Liste mit den Telefonnummern der in der Umgebung praktizierenden Ärzte, des Kantonsspitals sowie der Kantonspolizei anzubringen.