922.1
CH-NW
§ 6 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern - 2. Rettungs- und Sanitätsmaterial
Öffentliche Strandbäder
§ 6 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern · 2. Rettungs- und Sanitätsmaterial
1. In jedem öffentlichen Strandbad muss mindestens folgendes Rettungs- und Sanitätsmaterial zum sofortigen Einsatz bereit stehen
1. ein geeignetes Rettungsboot, das nicht ausgemietet werden darf;
2. zwei Rettungsringe mit Sicherheitsseil;
3. zwei Rettungsbälle;
4. eine Rettungsleine;
5. eine Rettungsstange mit Schlaufe;
6. ein Rettungsgurt mit Sicherungsseil;
7. ein Sinkeisen mit Seil und Markierungsblock;
8. eine Taucherbrille und ein Paar Schwimmflossen;
9. zwei Wolldecken;
10. ein Sanitätskasten mit dem gebräuchlichen Sanitätsmaterial;
11. ein Wiederbelebungsgerät (Ambugerät).