Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.1 CH-NW

§ 6 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern - 2. Rettungs- und Sanitätsmaterial

Öffentliche Strandbäder
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern · 2. Rettungs- und Sanitätsmaterial

1. In jedem öffentlichen Strandbad muss mindestens folgendes Rettungs- und Sanitätsmaterial zum sofortigen Einsatz bereit stehen

1. ein geeignetes Rettungsboot, das nicht ausgemietet werden darf;

2. zwei Rettungsringe mit Sicherheitsseil;

3. zwei Rettungsbälle;

4. eine Rettungsleine;

5. eine Rettungsstange mit Schlaufe;

6. ein Rettungsgurt mit Sicherungsseil;

7. ein Sinkeisen mit Seil und Markierungsblock;

8. eine Taucherbrille und ein Paar Schwimmflossen;

9. zwei Wolldecken;

10. ein Sanitätskasten mit dem gebräuchlichen Sanitätsmaterial;

11. ein Wiederbelebungsgerät (Ambugerät).

← § 5 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern Begriff § 7 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →