922.1
CH-NW
§ 5 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern - Einrichtungen 1. Nichtschwimmerabteil
Öffentliche Strandbäder
§ 5 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern · Einrichtungen 1. Nichtschwimmerabteil
1. Das Nichtschwimmerabteil muss deutlich bezeichnet und mindestens durch gut sichtbare Tafeln vom Schwimmerabteil abgegrenzt werden.