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§ 5 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern - Einrichtungen 1. Nichtschwimmerabteil

Öffentliche Strandbäder
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§ 5 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern · Einrichtungen 1. Nichtschwimmerabteil

1. Das Nichtschwimmerabteil muss deutlich bezeichnet und mindestens durch gut sichtbare Tafeln vom Schwimmerabteil abgegrenzt werden.

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