922.1
CH-NW
§ 4 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern - 3. Aufgaben
Öffentliche Strandbäder
§ 4 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern · 3. Aufgaben
1. Der Bademeister hat während der ganzen Dauer des Badebetriebes anwesend zu sein und die Badegäste dauernd zu beaufsichtigen; er darf keiner Tätigkeit nachgehen, welche die Beaufsichtigung beeinträchtigt.
2. Bei Unfällen oder Gefahr von Unfällen hat er sofort Hilfe zu leisten und die notwendigen Massnahmen anzuordnen.