Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.1 CH-NW

§ 4 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern - 3. Aufgaben

Öffentliche Strandbäder
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern · 3. Aufgaben

1. Der Bademeister hat während der ganzen Dauer des Badebetriebes anwesend zu sein und die Badegäste dauernd zu beaufsichtigen; er darf keiner Tätigkeit nachgehen, welche die Beaufsichtigung beeinträchtigt.

2. Bei Unfällen oder Gefahr von Unfällen hat er sofort Hilfe zu leisten und die notwendigen Massnahmen anzuordnen.

← § 3 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern Begriff § 5 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →