922.1
CH-NW
§ 3 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern - 2. Fähigkeitsausweis
Öffentliche Strandbäder
§ 3 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern · 2. Fähigkeitsausweis
1. Der Bademeister und dessen Stellvertreter müssen im Besitze des Brevets I der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft sein.