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922.1 CH-NW

§ 3 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern - 2. Fähigkeitsausweis

Öffentliche Strandbäder
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§ 3 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern · 2. Fähigkeitsausweis

1. Der Bademeister und dessen Stellvertreter müssen im Besitze des Brevets I der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft sein.

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