922.1
CH-NW
§ 2 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern - Bademeister 1. Anstellung
Öffentliche Strandbäder
§ 2 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern · Bademeister 1. Anstellung
1. Jedes öffentliche Strandbad ist der Aufsicht eines Bademeisters zu unterstellen.
2. Für den Fall der Verhinderung des Bademeisters ist ein Stellvertreter zu bezeichnen.