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§ 2 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern - Bademeister 1. Anstellung

Öffentliche Strandbäder
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§ 2 Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern · Bademeister 1. Anstellung

1. Jedes öffentliche Strandbad ist der Aufsicht eines Bademeisters zu unterstellen.

2. Für den Fall der Verhinderung des Bademeisters ist ein Stellvertreter zu bezeichnen.

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