912.61
CH-NW
Kanton Nidwalden 912.61
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
Gesetzestext (3 Artikel)
Ziff. 1 Landratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI)
Originalquelle öffnen
1. Der Kanton Nidwalden tritt der Vereinbarung vom 15. November 2019 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) bei.
Ziff. 2 Landratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI)
Originalquelle öffnen
1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung gemäss Art. 30 der Vereinbarung zu beschliessen, sofern diese nicht den Bestand der öffentlichrechtlichen Körperschaft betreffen.
Ziff. 3 Landratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI)
Originalquelle öffnen
1. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Er tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes in Kraft.