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Art. 13 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Begriff und Zuständigkeit

Organisation - Schuldirektion
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Art. 13 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Begriff und Zuständigkeit

1. Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet.

2. Die Schuldirektion

a) führt die Schule;

b) verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur Verfügung gestellten Mittel;

c) entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.

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