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§ 7 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

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§ 7 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

1. Der Polizeitransport wird vom Ausgangspunkt direkt bis zum Bestimmungsort angeordnet und ausgeführt. Demgemäss ist der Eisenbahnfahrgutschein am Abgangsort für die ganze Route auszustellen.

2. Als Bestimmung gilt

a) bei Abschiebung von Schweizerbürgern in die Heimat der Hauptort des Bezirkes, wo die Heimatgemeinde liegt, oder eine im Transportbefehl im Einverständnis mit dem Empfangskanton als Abgabeort bezeichneten Eisenbahnstation;

b) bei Abschiebung von Ausländern die betreffende Station;

c) für polizeilich gesuchte oder requirierte Personen der Sitz der ausschreibenden oder requirierenden Amtsstelle bzw. eventuell eine im Einzelfalle besonders vereinbarte Abgabestation.

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