912.2
CH-NW
§ 2 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
§ 2 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
1. Die Behörde, welche einen Polizeitransport anordnet, sorgt dafür
a) dass der zu Transportierende vorerst auf seine Transportfähigkeit untersucht und in bezug auf Haut- und Ungezieferreinheit und Bekleidung transportfähig gemacht wird;
b) dass die Identität des Transportanden wenn möglich festgestellt wird;
c) dass seine Ausweisschriften und seine Effekten dem Transport beigefügt werden.
2. Jedem Polizeitransport, sei derselbe begleitet oder nicht, ist ein Transportbefehl nach einheitlichem Formular mitzugeben.