912.2
CH-NW
§ 16 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
§ 16 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
1. Weibliche Personen dürfen nicht in Zellen zusammen mit Männern transportiert werden. Insofern ihnen nicht eine besondere Zelle angewiesen wird, sind sie in dritter Wagenklasse[1] zu transportieren, wobei begleitende Polizeiagenten Zivilkleidung tragen. Vorbehalten bleibt der gemeinsame Transport von Ehegatten und Eltern mit ihren Kindern.