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§ 16 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

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§ 16 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

1. Weibliche Personen dürfen nicht in Zellen zusammen mit Männern transportiert werden. Insofern ihnen nicht eine besondere Zelle angewiesen wird, sind sie in dritter Wagenklasse[1] zu transportieren, wobei begleitende Polizeiagenten Zivilkleidung tragen. Vorbehalten bleibt der gemeinsame Transport von Ehegatten und Eltern mit ihren Kindern.

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