912.2
CH-NW
§ 11 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
§ 11 Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
1. Über die Kosten der Zwischenverpflegung sowie allfälliger Unterkunft und ärztlicher Wartung für durchgehende Transporte der Kategorie 1, 2 und 3 stellen die betreffenden Kantone vierteljährlich dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Rechnung. Dieses prüft die eingegangenen Rechnungen, verteilt die Gesamtkosten nach der Bevölkerungszahl auf die sämtlichen an dieser Übereinkunft beteiligten Kantone und besorgt die allgemeine Abrechnung.
2. Für die bei der Verpflegung und Unterbringung der Transportanden in Anspruch genommenen Polizeimannschaft kann keine Entschädigung berechnet werden.