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911.11 POLV CH-NW

§ 9 Verordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeiverordnung, PolV) - Offizierin, Offizier

Organisation
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§ 9 Polizeiverordnung, PolV · Offizierin, Offizier

1. ...

2. Die Offizierin oder der Offizier ist zuständig für

1. die Festlegung der Belohnungen bei der Mitwirkung von Privaten bei Personennachforschungen gemäss Art. 26 Abs. 3 PolG;

2. Identitätsfeststellungen gemäss Art. 27 Abs. 3 PolG, die länger als zwei Stunden dauern;

3. Wegweisungen und Fernhaltungen gemäss Art. 31 PolG;

4. den Polizeigewahrsam gemäss Art. 35 ff. PolG;

5. Massnahmen gemäss dem Persönlichkeitsschutzgesetz (PSchG);

6. die Durchsuchung von nicht öffentlichen Räumlichkeiten gemäss Art. 40 PolG;

7. die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren;

8. Aufgebote für

a) externe Polizeikräfte,

b) Kantons- oder Notfallarzt,

c) Care-Team,

d) weitere ereignisbezogene Einsatzkräfte;

9. die Einberufung von Medienkonferenzen.

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