§ 9 Verordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeiverordnung, PolV) - Offizierin, Offizier
§ 9 Polizeiverordnung, PolV · Offizierin, Offizier
1. ...
2. Die Offizierin oder der Offizier ist zuständig für
1. die Festlegung der Belohnungen bei der Mitwirkung von Privaten bei Personennachforschungen gemäss Art. 26 Abs. 3 PolG;
2. Identitätsfeststellungen gemäss Art. 27 Abs. 3 PolG, die länger als zwei Stunden dauern;
3. Wegweisungen und Fernhaltungen gemäss Art. 31 PolG;
4. den Polizeigewahrsam gemäss Art. 35 ff. PolG;
5. Massnahmen gemäss dem Persönlichkeitsschutzgesetz (PSchG);
6. die Durchsuchung von nicht öffentlichen Räumlichkeiten gemäss Art. 40 PolG;
7. die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren;
8. Aufgebote für
a) externe Polizeikräfte,
b) Kantons- oder Notfallarzt,
c) Care-Team,
d) weitere ereignisbezogene Einsatzkräfte;
9. die Einberufung von Medienkonferenzen.