911.11
POLV
CH-NW
§ 8 Verordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeiverordnung, PolV) - Polizeikommandantin, Polizeikommandant
Organisation
§ 8 Polizeiverordnung, PolV · Polizeikommandantin, Polizeikommandant
1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant ist insbesondere zuständig für
1. den Dienstbetrieb;
2. die Organisation des Polizeiführungsstabes als beratendes Organ;
3. * die Gliederung und Aufgabenzuteilung der Abteilungen;
4. * den Erlass der erforderlichen Dienstbefehle insbesondere über die Organisation, den Dienstbetrieb, die Kommunikation, die Sondergruppen, die Rekrutierung, die Aus- und Weiterbildung, die Führung im Polizeieinsatz sowie die Bekleidung und Ausrüstung;
5. die Regelung der personellen und funktionellen Unterstellungen durch Organigramme und Weisungen;
6. die Festlegung der Aufgaben der einzelnen Stellen im Stellenbeschrieb.