Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.11 POLV CH-NW

§ 8 Verordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeiverordnung, PolV) - Polizeikommandantin, Polizeikommandant

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Polizeiverordnung, PolV · Polizeikommandantin, Polizeikommandant

1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant ist insbesondere zuständig für

1. den Dienstbetrieb;

2. die Organisation des Polizeiführungsstabes als beratendes Organ;

3. * die Gliederung und Aufgabenzuteilung der Abteilungen;

4. * den Erlass der erforderlichen Dienstbefehle insbesondere über die Organisation, den Dienstbetrieb, die Kommunikation, die Sondergruppen, die Rekrutierung, die Aus- und Weiterbildung, die Führung im Polizeieinsatz sowie die Bekleidung und Ausrüstung;

5. die Regelung der personellen und funktionellen Unterstellungen durch Organigramme und Weisungen;

6. die Festlegung der Aufgaben der einzelnen Stellen im Stellenbeschrieb.

← § 7 Polizeiverordnung, PolV Verordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeiverordnung, PolV) - Gliederung § 9 Polizeiverordnung, PolV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →