911.11
POLV
CH-NW
§ 7 Verordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeiverordnung, PolV) - Dienstgrad, Offiziersrang
Organisation
§ 7 Polizeiverordnung, PolV · Dienstgrad, Offiziersrang
1. Die Direktion ordnet den einzelnen Funktionen in einer Weisung die möglichen Dienstgrade zu.
2. Die Anstellungsinstanz weist jedem Korpsangehörigen den Dienstgrad zu.
3. Korpsangehörige mit den Funktionen gemäss § 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sind im Offiziersrang.