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911.11 POLV CH-NW

§ 7 Verordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeiverordnung, PolV) - Dienstgrad, Offiziersrang

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§ 7 Polizeiverordnung, PolV · Dienstgrad, Offiziersrang

1. Die Direktion ordnet den einzelnen Funktionen in einer Weisung die möglichen Dienstgrade zu.

2. Die Anstellungsinstanz weist jedem Korpsangehörigen den Dienstgrad zu.

3. Korpsangehörige mit den Funktionen gemäss § 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sind im Offiziersrang.

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