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911.11 POLV CH-NW

§ 35 Verordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeiverordnung, PolV) - Löschung und Widerruf von Daten

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§ 35 Polizeiverordnung, PolV · Löschung und Widerruf von Daten

1. Auf Antrag der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten bezeichnet die Direktion eine Stelle, die verantwortlich ist

1. für den Widerruf der Daten gemäss Art. 26 Abs. 2 PolG;

2. für die Löschung der Daten gemäss Art. 60 PolG.

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