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911.11 POLV CH-NW

§ 33 Verordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeiverordnung, PolV) - Verantwortlichkeit

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§ 33 Polizeiverordnung, PolV · Verantwortlichkeit

1. Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit liegt bei der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten.

2. Die Polizei und das Informatikleistungszentrum (ILZ) stellen durch organisatorische und technische Massnahmen sicher, dass die Datenschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons eingehalten werden und die Datensicherheit jederzeit gewährleistet ist.

3. Die Polizeiangehörigen haben die Vorschriften der Polizei und des ILZ einzuhalten.

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