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911.11 POLV CH-NW

§ 32 Verordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeiverordnung, PolV) - Zweck

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§ 32 Polizeiverordnung, PolV · Zweck

1. Elektronische Datenbearbeitungssysteme dienen

1. der Verwaltung von Personen-, Fall- und Sachdaten;

2. der unterstützenden Geschäftskontrolle und dem Journal;

3. dem Erstellen und Bearbeiten von Berichten.

2. Mit den elektronischen Datenbearbeitungssystemen dürfen nur personen-, fall- und sachbezogene Daten bearbeitet werden, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unerlässlich sind.

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