911.11
POLV
CH-NW
§ 32 Verordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeiverordnung, PolV) - Zweck
Datenschutz
§ 32 Polizeiverordnung, PolV · Zweck
1. Elektronische Datenbearbeitungssysteme dienen
1. der Verwaltung von Personen-, Fall- und Sachdaten;
2. der unterstützenden Geschäftskontrolle und dem Journal;
3. dem Erstellen und Bearbeiten von Berichten.
2. Mit den elektronischen Datenbearbeitungssystemen dürfen nur personen-, fall- und sachbezogene Daten bearbeitet werden, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unerlässlich sind.